Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 17 Übergabevertrag

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/17#abs-1 (1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben oder die Hoferbin im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/17#abs-2 (2) Übergibt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/17#abs-3 (3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgH%C3%B6feOG/17#abs-4 (4) Für die Genehmigung eines Übergabevertrages gelten die Vorschriften der §§ 29 bis 31 sinngemäß.

Einzelnorm

§ 16 § 18