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§ 5 BbgGlüAG (Brandenburg) — Gewerbliche Spielvermittlung

Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Erlaubnis der nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Behörde. Die Vermittlung darf nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter erfolgen, die über eine Veranstaltererlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9a des Glückspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Behörde verfügen.

(2) Gewerbliche Spielvermittlung in örtlichen Geschäftslokalen ist unzulässig.

Einzelnorm