Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festlegung der entgeltfreien Bereitstellung und der Nutzungsbestimmungen für digitale Geobasisinformationen und Geodatendienste

BbgGeoNutzV

§ 7 Bereitstellung von Geobasisinformationen für Landkreise, Ämter, Verbandsgemeinden, amtsfreie Gemeinden und berechtigte Stellen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/7#abs-1 (1) Ergänzend zu § 2 erhalten Landkreise, Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreie Gemeinden die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters mit personenbezogenen Daten (Eigentümerdaten) für ihre Gebietskörperschaft entgeltfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/7#abs-2 (2) Berechtigte Stellen erhalten die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters mit personenbezogenen Daten (Eigentümerdaten) entgeltfrei, sofern das berechtigte Interesse an den personenbezogenen Daten ausdrücklich dargelegt wurde.

Einzelnorm

§ 6 § 8