(1) Ergänzend zu § 2 erhalten Landkreise, Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreie Gemeinden die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters mit personenbezogenen Daten (Eigentümerdaten) für ihre Gebietskörperschaft entgeltfrei.
(2) Berechtigte Stellen erhalten die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters mit personenbezogenen Daten (Eigentümerdaten) entgeltfrei, sofern das berechtigte Interesse an den personenbezogenen Daten ausdrücklich dargelegt wurde.
Einzelnorm