Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festlegung der entgeltfreien Bereitstellung und der Nutzungsbestimmungen für digitale Geobasisinformationen und Geodatendienste

BbgGeoNutzV

§ 3 Nutzungen, Datenlizenz und Quellenvermerk

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/3#abs-1 (1) Für die Nutzung der Geobasisinformationen nach § 1 einschließlich zugehöriger Metadaten und Datendienste gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData: https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung“ in der jeweils geltenden Version.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/3#abs-2 (2) Die Namensnennung des Rechteinhabers und Bereitstellers erfolgt einheitlich im Quellenvermerk mit © GeoBasis-DE/LGB. Soweit Geobasisinformationen durch eine Katasterbehörde bereitgestellt werden, kann die Katasterbehörde diese Namensnennung durch den Zusatz „/“ und die Bezeichnung der Katasterbehörde ergänzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/3#abs-3 (3) Bei Veröffentlichungen ist ein Quellenvermerk mit der Namensnennung gemäß Absatz 2 erforderlich, soweit die Quelle nicht unmittelbar aus dem Dokument ersichtlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/3#abs-4 (4) Die Nutzerinnen und Nutzer haben sicherzustellen, dass

alle in den Metadaten der Geobasisinformationen beigegebenen Quellenvermerke gemäß Absatz 2 und sonstige rechtliche Hinweise erkennbar und in optischem Zusammenhang eingebunden werden;

Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen mit einem Veränderungshinweis im beigegebenen Quellenvermerk versehen werden oder, sofern die geodatenhaltende Stelle dies verlangt, der beigegebene Quellenvermerk gelöscht wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/3#abs-5 (5) Die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg kann Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 bei einem geringen Anteil der Geobasisinformationen am Geodatenendprodukt der Nutzerinnen oder des Nutzers oder einem untergeordneten Anteil der Nutzung der Geobasisinformationen in den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg regeln.

Einzelnorm

§ 2 § 4