Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festlegung der entgeltfreien Bereitstellung und der Nutzungsbestimmungen für digitale Geobasisinformationen und Geodatendienste
BbgGeoNutzV§ 1 Art und Umfang der entgeltfreien Bereitstellung von standardisierten digitalen Geobasisinformationen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/1#abs-1 (1) Die entgeltfreie Bereitstellung der standardisierten digitalen Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (digitale Standardprodukte) erfolgt vorrangig über Darstellungs- und Downloaddienste, aber auch über andere Downloadmöglichkeiten der Datensätze automatisiert beziehungsweise durch Selbstentnahme aus den Landesportalen. Abhängig vom Datensatz kann dies durch portionierte Datenpakete erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/1#abs-2 (2) Die digitalen Standardprodukte (Datensätze und Datendienste) können der Anlage entnommen werden. Die dazugehörigen Produktbeschreibungen sind deren Metadaten oder der Homepage der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/1#abs-3 (3) Die Fortschreibung des Verzeichnisses der entgeltfrei bereitgestellten digitalen Standardprodukte (Datensätze und Datendienste) der Anlage erfolgt durch deren Aufnahme in das Vermessungsentgeltverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/1#abs-4 (4) Für personenbezogene Geobasisinformationen ist § 10 Absatz 1 und 4 bis 8 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist, maßgebend.
Einzelnorm