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# § 1 BbgGeoNutzV (Brandenburg) — Art und Umfang der entgeltfreien Bereitstellung von standardisierten digitalen Geobasisinformationen

Verordnung zur Festlegung der entgeltfreien Bereitstellung und der Nutzungsbestimmungen für digitale Geobasisinformationen und Geodatendienste  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die entgeltfreie Bereitstellung der standardisierten digitalen Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (digitale Standardprodukte) erfolgt vorrangig über Darstellungs- und Downloaddienste, aber auch über andere Downloadmöglichkeiten der Datensätze automatisiert beziehungsweise durch Selbstentnahme aus den Landesportalen. Abhängig vom Datensatz kann dies durch portionierte Datenpakete erfolgen.

(2) Die digitalen Standardprodukte (Datensätze und Datendienste) können der Anlage entnommen werden. Die dazugehörigen Produktbeschreibungen sind deren Metadaten oder der Homepage der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg zu entnehmen.

(3) Die Fortschreibung des Verzeichnisses der entgeltfrei bereitgestellten digitalen Standardprodukte (Datensätze und Datendienste) der Anlage erfolgt durch deren Aufnahme in das Vermessungsentgeltverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Für personenbezogene Geobasisinformationen ist § 10 Absatz 1 und 4 bis 8 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist, maßgebend.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 BbgGeoNutzV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGeoNutzV/1

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