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# § 8 BbgGastG (Brandenburg) — Vereine und Gesellschaften

Brandenburgisches Gaststättengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.

(2) Werden in Räumen, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen zum Gebrauch überlassen sind, alkoholische Getränke an Mitglieder der Vereine oder Gesellschaften ausgeschenkt, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 und 10 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7 und 9 bis 15 keine Anwendung.

(3) Die Betreiber nach Absatz 2 haben der zuständigen Behörde ein gültiges Mitgliederverzeichnis auf Anforderung vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgGastG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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