Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
BbgGStV§ 19 Sicherheitsstromversorgung
Stand: 02.08.2026
Sicherheitstechnische Anlagen in Garagen müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen, insbesondere der
Sicherheitsbeleuchtung,
selbsttätigen Feuerlöschanlagen,
Rauchabzugsanlagen,
CO-Warnanlagen,
Brandmeldeanlagen,
Objektfunkanlagen und
Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse, zum Beispiel Rolltore.
Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an einer Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.