Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

BbgGStV

§ 19 Sicherheitsstromversorgung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Sicherheitstechnische Anlagen in Garagen müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen, insbesondere der

Sicherheitsbeleuchtung,

selbsttätigen Feuerlöschanlagen,

Rauchabzugsanlagen,

CO-Warnanlagen,

Brandmeldeanlagen,

Objektfunkanlagen und

Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse, zum Beispiel Rolltore.

Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an einer Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

§ 18 § 20