Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
BbgGStV§ 18 Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/18#abs-1 (1) Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 2 500 Quadratmetern müssen Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen und automatischen Brandmeldern haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/18#abs-2 (2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/18#abs-3 (3) Sofern in Großgaragen selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 17 Absatz 3 vorhanden sind, erfolgt die Auslösung der Brandmeldeanlage über die selbsttätige Feuerlöschanlage. In diesem Fall sind keine zusätzlichen selbsttätigen Brandmelder erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/18#abs-4 (4) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr in Geschossen von Großgaragen, deren Fußboden im Mittel
entweder mehr als 4 Meter unter oder
mehr als 22 Meter über
der Geländeoberfläche liegt, durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Großgarage mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/18#abs-5 (5) Absatz 4 gilt nicht für automatische Garagen.