Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
BbgGStV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/1#abs-1 (1) Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 7 und § 49 der Brandenburgischen Bauordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGStV/1#abs-2 (2) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von
Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst dienen,
Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen oder
Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Handwerksbetrieben, wenn die Abstellfläche im Arbeitsraum im Verhältnis zur Grundfläche des Arbeitsraumes untergeordnet ist.