§ 1 BbgGStV (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 7 und § 49 der Brandenburgischen Bauordnung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von

Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst dienen,

Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen oder

Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Handwerksbetrieben, wenn die Abstellfläche im Arbeitsraum im Verhältnis zur Grundfläche des Arbeitsraumes untergeordnet ist.