Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische GEG-Durchführungsverordnung
BbgGEGDV§ 2 Erfüllungserklärung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGEGDV/2#abs-1 (1) Bei zu errichtenden Gebäuden oder Änderungen an einem bestehenden Gebäude ist die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gemäß § 92 des Gebäudeenergiegesetzes mit Fertigstellung des Gebäudes oder der Arbeiten nachzuweisen. Die Erfüllungserklärung ist der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 oder 2 nur auf Verlangen in Textform vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGEGDV/2#abs-2 (2) Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind Personen nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGEGDV/2#abs-3 (3) Die zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigten Personen bestätigen mit der Erfüllungserklärung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise nach Absatz 4, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Nachweisen nach Absatz 4 sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise. Die Überprüfung der Bauausführung mit den Nachweisen nach Absatz 4 kann auf Stichproben beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGEGDV/2#abs-4 (4) Die im Zusammenhang der Erfüllungserklärung erforderlichen Nachweise sind:
die Berechnungen und alle zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zur Einhaltung der energetischen und technischen Anforderungen an das Gebäude gemäß § 93 des Gebäudeenergiegesetzes und
der Energiebedarfsausweis gemäß § 81 des Gebäudeenergiegesetzes
Die Nachweise für das Gebäude sind von der Bauherrin, dem Bauherrn oder der Eigentümerin, dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 auf Verlangen in Textform vorzulegen. Dies gilt entsprechend für Nachweise nach § 7 Absatz 3, § 78 Absatz 4, § 96 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 und § 107 Absatz 5 und 7 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes.