Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische GEG-Durchführungsverordnung

BbgGEGDV

§ 1 Zuständigkeiten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGEGDV/1#abs-1 (1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden gemäß § 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 ( GVBl. I Nr. 39), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist, sind zuständig für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist. Sie sind sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes. Sie nehmen die Aufgabe nach Satz 1 und 2 zur Pflichterfüllung nach Weisung wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGEGDV/1#abs-2 (2) Obliegen einer Baudienststelle des Bundes oder des Landes die Aufgaben nach § 77 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung, so sind in Bezug auf dessen Bauvorhaben die Baudienststellen für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig. § 58 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGEGDV/1#abs-3 (3) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Wahrnehmung der Aufgaben als Registrierstelle nach § 98 des Gebäudeenergiegesetzes und als Kontrollstelle nach § 99 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständig. Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben von Energieausweisen auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGEGDV/1#abs-4 (4) Die Brandenburgische Ingenieurkammer ist zuständige Kontrollstelle für die Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen nach § 99 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes sowie für die nicht personenbezogene Auswertung von Daten nach § 100 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes. Einzelheiten der Aufgabenübertragung können in einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGEGDV/1#abs-5 (5) Das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium übt hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 die Fachaufsicht über die Brandenburgische Ingenieurkammer und die Sonderaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Absatz 1 aus.

§ 2