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# § 25 BbgGAV (Brandenburg) — Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses

Brandenburgische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geo­basisinformation Brandenburg eingerichtet.

(2) Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Oberen Gutachterausschusses. Nach Weisung des Oberen Gutachterausschusses erstellt sie die Entwürfe der Obergutachten und des Grundstücksmarktberichtes und bereitet die Empfehlungen zu besonderen Problemen der Wertermittlung vor. Sie führt Auswertungen und Analysen zu Objekten durch, die in den Kaufpreissammlungen bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind und stellt Daten zu diesen bereit. Sie hat die Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bei der Fortbildung zu unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 25 BbgGAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgGAV/25

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