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# § 1 BbgGAV (Brandenburg) — Bildung der Gutachterausschüsse

Brandenburgische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte wird je ein selbstständiger und unabhängiger Gutachterausschuss gebildet. Abweichend von Satz 1 kann das für Inneres zuständige Ministerium für benachbarte Gebietskörperschaften auf deren Antrag hin einen gemeinsamen Gutachterausschuss bilden. Dem Antrag ist die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 beizufügen.

(2) Die Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses, seine Bezeichnung und der Sitz seiner Geschäftsstelle sind von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen. Die bestehenden Gutachterausschüsse sind aufgelöst, sobald der neue Gutachterausschuss gebildet ist.

(3) Für die Auflösung eines gemeinsamen Gutachterausschusses gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sinngemäß.

(4) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis/in der Stadt ...“. Bei der Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses wird die Bezeichnung durch das für Inneres zuständige Ministerium nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften festgelegt.

(5) Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Der Gutachterausschuss führt das Landessiegel.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgGAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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