Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 8 Genehmigungspflicht von Angelveranstaltungen, Begriffsbestimmung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/8#abs-1 (1) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischO/8#abs-2 (2) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen Fangergebnisse abschließend verglichen oder bewertet werden und deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung festgelegt sind.

§ 7 § 9