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§ 8 BbgFischO (Brandenburg) — Genehmigungspflicht von Angelveranstaltungen, Begriffsbestimmung

Fischereiordnung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde durchgeführt werden.

(2) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen Fangergebnisse abschließend verglichen oder bewertet werden und deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung festgelegt sind.