Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereigesetz für das Land Brandenburg

BbgFischG

§ 8 Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/8#abs-1 (1) Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/8#abs-2 (2) Die Aufhebung kann erfolgen:

von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,

auf Antrag eines Inhabers eines Eigentums- oder selbständigen Fischereirechts (Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, daß die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/8#abs-3 (3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

§ 7 § 9