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BbgFischG

§ 39 Fischereiaufsicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/39#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahrgenommen. Diese überwachen die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/39#abs-2 (2) Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher sind ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zu erheben. Ihnen sind auf Verlangen die Fischereischeine, der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe, Angelkarten, die Fische und Fanggeräte auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, vorzuzeigen. Personen, die von der Fischereischeinpflicht befreit sind, haben einen Personalausweis, einen Pass oder einen Diplomatenausweis vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/39#abs-3 (3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

§ 38 § 40