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BbgFischG

§ 38 Fischereiberater

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/38#abs-1 (1) Die Fischereibehörde beruft nach Anhörung der in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Fischereiorganisationen einen Fischereiberater für fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/38#abs-2 (2) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere im Fall des § 23, zu hören.

§ 37 § 39