Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereigesetz für das Land Brandenburg

BbgFischG

§ 36 Fischereibehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/36#abs-1 (1) Oberste Fischereibehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben der obersten Fischereibehörde dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/36#abs-2 (2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß einzelne Aufgaben der unteren Fischereibehörde auf die Gemeinden und Ämter sowie spezielle und kreisübergreifende Aufgaben dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/36#abs-3 (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Fischereibehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/36#abs-4 (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde zuständig.

§ 35 § 37