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# § 36 BbgFischG (Brandenburg) — Fischereibehörden

Fischereigesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Fischereibehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben der obersten Fischereibehörde dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden.

(2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß einzelne Aufgaben der unteren Fischereibehörde auf die Gemeinden und Ämter sowie spezielle und kreisübergreifende Aufgaben dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Fischereibehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde zuständig.

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Zitiervorschlag: § 36 BbgFischG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/36

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