Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereigesetz für das Land Brandenburg

BbgFischG

§ 35 Verfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/35#abs-1 (1) Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken und eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/35#abs-2 (2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so setzt die Behörde die angemessene Entschädigung fest. Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

§ 34 § 36