Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz

BbgFAG

§ 25 Verjährung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/25#abs-1 (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Gesetz und nach den vorangegangenen Gemeindefinanzierungsgesetzen beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/25#abs-2 (2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

§ 24a § 26