Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 25 Verjährung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/25#abs-1 (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Gesetz und nach den vorangegangenen Gemeindefinanzierungsgesetzen beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/25#abs-2 (2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.