Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Elektro-Motorbootverordnung
BbgEMV§ 2 Anforderungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEMV/2#abs-1 (1) Das Befahren darf nur so ausgeübt werden, wie dies der vorhandene natürliche und ausgebaute Zustand erlaubt. Auf die Herstellung oder Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit besteht kein Anspruch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEMV/2#abs-2 (2) Benutzer und Benutzerinnen müssen sich so verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden. Sie müssen ihr Verhalten außerdem so einrichten, dass Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt oder beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEMV/2#abs-3 (3) Alle Fahrzeuge haben einen Mindestabstand von einem Meter vom Ufer einzuhalten. Die ufernahen Wasserflächen dürfen zum An- und Ablegen auf dem kürzesten Weg befahren werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEMV/2#abs-4 (4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden. Zu diesen bewachsenen Bereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Wasserfahrzeuge dürfen hier weder zu Wasser gelassen noch aus dem Wasser gezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEMV/2#abs-5 (5) An Badestellen im Sinne der Brandenburgischen Badegewässerverordnung ist das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 1 Absatz 1 innerhalb der Badesaison verboten.
Einzelnorm