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# § 2 BbgEESG (Brandenburg) — Ausgestaltung und Höhe der Sonderabgabe

Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sonderabgabe ist jährlich für die Dauer des Betriebs der jeweiligen Anlage an anspruchsberechtigte Gemeinden zu zahlen.

(2) Die Höhe der Sonderabgabe beträgt

10 000 Euro je Windenergieanlage und Jahr für Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen wurden oder werden,

5 000 Euro je Megawatt installierter Leistung und Jahr für Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden, und

2 000 Euro je Megawatt installierter Leistung und Jahr für Photovoltaikanlagen.

(3) Die laufende Zahlung hat ab dem Inbetriebnahmejahr jeweils bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres zu erfolgen. Bei Bruchteilen der installierten Leistung ist die Sonderabgabe anteilig zu zahlen. Die Sonderabgabe nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 ist für das lnbetrieb- und Außerbetriebnahmejahr anteilig zu zahlen.

(4) Anspruchsberechtigte Gemeinden nach § 3 und zahlungspflichtige Betreiber nach § 1 können Vorausleistungen der gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu erbringenden Zahlungen in schriftlicher Form vereinbaren. Der Vorauszahlungszeitraum darf zehn Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres nicht überschreiten. Ein Rückzahlungsanspruch, bezogen auf die im Voraus gezahlte Sonderabgabe, besteht nicht.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgEESG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEESG/2

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