Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz
BbgEBG§ 8 Grundversorgung der Erwachsenenbildung und Sicherung der Erwachsenenbildung, Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/8#abs-1 (1) Eine Grundversorgung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg wird durch ein vielfältiges und regional bedarfsgerechtes Angebot der nach § 9 anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in freier und öffentlicher Trägerschaft sichergestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/8#abs-2 (2) Die Grundversorgung der Erwachsenenbildung umfasst die in § 2 Absatz 3 aufgeführten Bereiche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/8#abs-3 (3) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Inhalte und die Durchführung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung zu regeln.