Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

BbgEBG

§ 7 Aufgaben der Kommunen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/7#abs-1 (1) Die Förderung der Erwachsenenbildung durch die Landkreise, die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt gemäß Artikel 33 der Verfassung des Landes Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/7#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen für ihr Gebiet eine Grundversorgung der Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der Trägervielfalt sicher, deren Umfang sie eigenständig festlegen. In der Regel bedienen sie sich dazu einer Einrichtung der Erwachsenenbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/7#abs-3 (3) Zur Sicherung eines flächendeckenden Angebots der Erwachsenenbildung sollen die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden kommunale Räume für Angebote der Erwachsenenbildung bereitstellen, sofern in der Region ein Bedarf dafür besteht und soweit die Nutzung ohne Beeinträchtigung des Hauptnutzungszwecks erfolgen kann.

§ 6 § 8