Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz
BbgEBG§ 6 Aufgaben des Landes
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/6#abs-1 (1) Die Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land erfolgt gemäß Artikel 33 der Verfassung des Landes Brandenburg. Dazu gewährt das Land finanzielle Unterstützung gemäß Abschnitt 4 dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/6#abs-2 (2) Die obersten Landesbehörden und ihre nachgeordneten Behörden und Einrichtungen unterstützen die Arbeit der nach diesem Gesetz anerkannten Organisationen der Erwachsenenbildung, etwa durch die Bereitstellung von Räumen öffentlich getragener Bildungseinrichtungen für Angebote der Erwachsenenbildung, soweit die Nutzung ohne Beeinträchtigung des Hauptnutzungszwecks erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/6#abs-3 (3) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Landeszen-trale für politische Bildung aus.