Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

BbgEBG

§ 37 Unbefristete Übergangsvorschriften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/37#abs-1 (1) Für anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung und anerkannte Landesorganisationen sowie einer anerkannten Landesorganisation gleichgestellte Heimbildungsstätten, die nach dem bis 31. Dezember 2023 geltenden Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S.498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, anerkannt waren, gelten die Anerkennungen fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/37#abs-2 (2) Anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 sind wie nach diesem Gesetz anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung zu behandeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/37#abs-3 (3) Einer anerkannten Landesorganisation gleichgestellte Heimbildungsstätten im Sinne des Absatzes 1 sind wie nach diesem Gesetz anerkannte Erwachsenenbildungsstätten zu behandeln.

§ 36 § 38