Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz
BbgEBG§ 31 Unabdingbarkeit und Abgeltungsverbot
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/31#abs-1 (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/31#abs-2 (2) Eine Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Bildungszeit findet nicht statt.