Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

BbgEBG

§ 31 Unabdingbarkeit und Abgeltungsverbot

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/31#abs-1 (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEBG/31#abs-2 (2) Eine Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Bildungszeit findet nicht statt.

§ 30 § 32