(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.
(2) Eine Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Bildungszeit findet nicht statt.
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(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.
(2) Eine Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Bildungszeit findet nicht statt.