(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.
(2) Eine Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Bildungszeit findet nicht statt.
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.
(2) Eine Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Bildungszeit findet nicht statt.