§ 31 BbgEBG (Brandenburg) — Unabdingbarkeit und Abgeltungsverbot

Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.

(2) Eine Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Bildungszeit findet nicht statt.