Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

BbgEAPG

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEAPG/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 seinen Informationspflichten gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg nicht nachkommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEAPG/8#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 7 § 9