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§ 8 BbgEAPG (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 seinen Informationspflichten gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.