Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgEAPG · GVBl.I/09, [Nr. 12] S.262

Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg (BbgEAPG)

10 Normen · Ausgangsfassung vom 07.07.2009 · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg
  3. § 3 Informationspflichten von Dienstleistungserbringern
  4. § 4 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
  5. § 5 Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage
  6. § 6 Vorgaben durch die Europäische Kommission
  7. § 7 Gebühren
  8. § 8 Ordnungswidrigkeiten
  9. § 9 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Land Brandenburg
  10. § 10 Zuständigkeiten

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 8 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 4 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    08.05.2018 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 8], S.19)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    17.12.2015 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 17.12.2015, Artikel 2

    §§ 1, 4, 5, 9 geändert, §§ 2, 3 neu gefasst, § 10 angefügt

    GVBl. I 2015, Nr. 38, S. 4

  4. Historischer Änderungsnachweis

    10.07.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 10.07.2014, Artikel 1

    § 7 geändert

    GVBl. I 2014, Nr. 36

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).