Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz

BbgBienG

§ 1 Gesetzeszweck

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/1#abs-1 (1) Zur Erhaltung der in Brandenburg standortgebundenen

Zuchtleistungsfähiger, vitaler und friedfertiger Bienen ist bei der

Bienenzucht die Reinpaarung, insbesondere der bodenständigen Rasse

Carnica, sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/1#abs-2 (2) Reinpaarung im Sinne dieses Gesetzes ist die gezielte

Paarung mit Drohnen, die an den anerkannten Paarungsplätzen

(Bienenbelegstellen) gehalten werden.

§ 2