Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz
BbgBienG§ 1 Gesetzeszweck
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/1#abs-1 (1) Zur Erhaltung der in Brandenburg standortgebundenen
Zuchtleistungsfähiger, vitaler und friedfertiger Bienen ist bei der
Bienenzucht die Reinpaarung, insbesondere der bodenständigen Rasse
Carnica, sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/1#abs-2 (2) Reinpaarung im Sinne dieses Gesetzes ist die gezielte
Paarung mit Drohnen, die an den anerkannten Paarungsplätzen
(Bienenbelegstellen) gehalten werden.