§ 1 BbgBienG (Brandenburg) — Gesetzeszweck

Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erhaltung der in Brandenburg standortgebundenen

Zuchtleistungsfähiger, vitaler und friedfertiger Bienen ist bei der

Bienenzucht die Reinpaarung, insbesondere der bodenständigen Rasse

Carnica, sicherzustellen.

(2) Reinpaarung im Sinne dieses Gesetzes ist die gezielte

Paarung mit Drohnen, die an den anerkannten Paarungsplätzen

(Bienenbelegstellen) gehalten werden.