Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 29 Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen
Stand: 01.08.2026
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1 Entscheidung zu § 29 BbgBestG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/29#abs-1 (1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofes bedürfen einer schriftlichen oder elektronischen Genehmigung durch die nach § 31 zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/29#abs-2 (2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe müssen dem Anspruch an Ruhe und Würde eines Friedhofes entsprechen und historische Strukturen wahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/29#abs-3 (3) Friedhöfe müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere denen der Gesundheit entsprechen. Die Eignung der Bodenbeschaffenheit und der Grundwasserverhältnisse ist nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/29#abs-4 (4) Die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen.