Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz

BbgBestG

§ 28 Andere Friedhöfe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/28#abs-1 (1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der Gesetze anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten. Sie sind Friedhofsträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/28#abs-2 (2) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, liegt auf Friedhöfen nach Absatz 1 im Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers. Soweit es die religiöse oder weltanschauliche Ordnung des Friedhofsträgers zulässt, darf die Bestattung der in § 27 Absatz 2 genannten Verstorbenen nicht verweigert werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt.

§ 27 § 29