Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz

BbgBestG

§ 25 Beisetzungsort

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/25#abs-1 (1) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen in der Erde, in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude vorgenommen werden. Bei der Feuerbestattung ist die Beisetzung

auf einem Friedhof

in einer Urne in der Erde oder in einer Urnenstele oder in einer Urnenwand,

in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude oder

durch Verstreuen auf einer hierfür bestimmten Stelle (Aschestreuwiese) oder

in einer Urne in einer Kirche oder

auf hoher See, wenn dies der Wunsch der verstorbenen Person war und andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen,

vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/25#abs-2 (2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen vom Friedhofszwang nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/25#abs-3 (3) Der Friedhofsträger hat erfolgte Beisetzungen in geeigneter Form dauerhaft zu dokumentieren.

§ 24 § 26