# § 25 BbgBestG (Brandenburg) — Beisetzungsort

Brandenburgisches Bestattungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen in der Erde, in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude vorgenommen werden. Bei der Feuerbestattung ist die Beisetzung

auf einem Friedhof

in einer Urne in der Erde oder in einer Urnenstele oder in einer Urnenwand,

in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude oder

durch Verstreuen auf einer hierfür bestimmten Stelle (Aschestreuwiese) oder

in einer Urne in einer Kirche oder

auf hoher See, wenn dies der Wunsch der verstorbenen Person war und andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen,

vorzunehmen.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen vom Friedhofszwang nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Der Friedhofsträger hat erfolgte Beisetzungen in geeigneter Form dauerhaft zu dokumentieren.

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Zitiervorschlag: § 25 BbgBestG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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