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§ 12 BbgBestG (Brandenburg) — Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion

Brandenburgisches Bestattungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von der Person zu tragen, die die Vornahme veranlasst hat oder in deren Interesse sie erfolgt.