Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Besoldungszuständigkeitsverordnung
BbgBesZV§ 4 Beamtinnen und Beamte der mittelbaren Landesverwaltung
Stand: 02.08.2026
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Einzelnorm