Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Einzelnorm
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Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
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