Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beamtenversorgungszuständigkeitsverordnung

BbgBeamtVZV

§ 3 Rückforderung von Versorgungsbezügen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVZV/3#abs-1 (1) Die Pensionsbehörde ist zuständig für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVZV/3#abs-2 (2) Zuständige Stelle für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist

die Pensionsbehörde für die Versorgungsberechtigten und

die personalaktenführende Stelle für die aktiven Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

Einzelnorm

§ 2 § 4