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§ 3 BbgBeamtVZV (Brandenburg) — Rückforderung von Versorgungsbezügen

Brandenburgische Beamtenversorgungszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pensionsbehörde ist zuständig für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Zuständige Stelle für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist

die Pensionsbehörde für die Versorgungsberechtigten und

die personalaktenführende Stelle für die aktiven Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

Einzelnorm