Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beamtenversorgungszuständigkeitsverordnung

BbgBeamtVZV

§ 2 Aufgaben der obersten Dienstbehörden auf dem Gebiet der Unfallfürsorge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVZV/2#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (personalaktenführende Stelle) nimmt folgende Aufgaben auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes für aktive Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter wahr:

Entscheidung gemäß § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob Unfallfürsorge gewährt wird,

Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 54 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVZV/2#abs-2 (2) § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.

Einzelnorm

§ 1 § 3