(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (personalaktenführende Stelle) nimmt folgende Aufgaben auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes für aktive Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter wahr:
Entscheidung gemäß § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob Unfallfürsorge gewährt wird,
Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 54 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.
Einzelnorm