Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
BbgBeamtVG§ 84a Übergangsbestimmung aus Anlass des Wegfalls der Grundgehaltssätze aus der Besoldungsgruppe A 4
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/84a#abs-1 (1) Für die Berechnung der amtsunabhängigen Mindestversorgung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist ab dem 1. Januar 2019 § 25 Absatz 4 Satz 2 maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/84a#abs-2 (2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren erdientes Ruhegehalt nach § 25 Absatz 1 sich bis zum 31. Dezember 2018 aus der Besoldungsgruppe A 4 berechnet hat, tritt bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 13 ab dem 1. Januar 2019 an die Stelle der jeweiligen Stufe des Grundgehalts der früheren Besoldungsgruppe A 4 die numerisch entsprechende Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 5. Lag der Ruhegehaltsberechnung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 eine Amtszulage nach Anlage 8 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugrunde, bleibt diese unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/84a#abs-3 (3) Ein am 31. Dezember 2018 zustehender Ausgleichsbetrag nach § 84 Nummer 7 wird weitergewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/84a#abs-4 (4) Verringern sich die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgrund des Wegfalls der Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe A 4 infolge der Anrechnung von Renten nach § 25 Absatz 5 und § 76, werden sie auch ab dem 1. Januar 2019 mindestens in der Höhe gezahlt, in der sie am 31. Dezember 2018 zugestanden haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/84a#abs-5 (5) Für die Berechnung der amtsunabhängigen Unfallmindestversorgung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist ab dem 1. Januar 2019 § 55 Absatz 3 maßgeblich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/84a#abs-6 (6) Verringern sich die Versorgungsbezüge der amtsunabhängigen Unfallmindestversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgrund des Wegfalls der Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe A 4, werden sie auch ab dem 1. Januar 2019 mindestens in der Höhe gezahlt, in der sie am 31. Dezember 2018 zugestanden haben.